Die Stadt Bonn wird für Martinszüge keine über die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltende Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehenden Vorgaben machen. Damit reagiert die Stadt auf die seit einem damals noch anderslautenden Krisenstabsbeschluss im September veränderte Rechtslage und weiterhin dynamische Entwicklung der Corona-Pandemie.
Am 22. September hatte der Krisenstab einen Beschluss zur Durchführung der Martinszügen aufgrund der damals geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW gefasst. Der Krisenstab beschloss zu diesem Zeitpunkt, alle Martinszüge unabhängig von ihrer Größe gleich zu behandeln, um den Veranstaltenden klare Regelungen für die Organisation der Züge an die Hand zu geben. Die zu dem Zeitpunkt geltenden Verordnung des Landes sah eine Maskenpflicht und die 3G-Regel vor.
Seitdem haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Mit der aktuellen Coronaschutzverordnung hat das Land NRW die Maskenpflicht im Freien generell aufgehoben. Damit gibt es für den Beschluss des Krisenstabs zur erweiterten Maskenpflicht keine rechtliche Basis mehr. Die Stadt hat daher heute entschieden, sich an die neue Verordnung anzupassen und auf die Maskenpflicht sowie die 3G-Regel bei kleineren Martinszügen zu verzichten. Die 3G-Regel ist laut Verordnung des Landes weiterhin für Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Teilnehmenden notwendig.
Da die aktuelle Coronaschutzverordnung nur bis zum 29. Oktober 2021 gilt, sind die Beschlüsse vorbehaltlich möglicher Änderungen, die mit einer neuen Verordnung im November gelten.
„Die Pandemielage ist wie gehabt sehr dynamisch, und so verhält es sich auch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen durch entsprechend angepasste Verordnungen. Mit der heutigen Entscheidung schließt sich die Stadt den neuen Regelungen des Landes an“, so der Leiter des Krisenstabs Wolfgang Fuchs.
Oberbürgermeisterin Katja Dörner: “Wir wollen für die Kinder in Bonn trotz Corona Normalität ermöglichen. Insbesondere Kinder und Jugendliche sollen so wenig wie möglich unter Einschränkungen leiden. Ich hoffe sehr, das mit der heutigen Entscheidung möglichst viele der traditionellen Martinszüge stattfinden können.
Vorgaben des Landes für große Martinszüge
Die derzeitige, bis Freitag, 29. Oktober 2021 gültige Landesverordnung sieht Vorgaben für große Martinszüge vor. So dürfen laut Verordnung Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Teilnehmenden nur mit einem 3G-Nachweis besucht werden. Veranstaltende haben in diesem Fall zudem gemäß Coronaschutzverordnung auf die 3G-Regel in Einladungen und Aushängen hinzuweisen und müssen diese nachweislich stichprobenartig überprüfen. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren gelten aufgrund der regelmäßigen Tests in Kitas und Schulen (außerhalb der Ferien) grundsätzlich als getestet.