Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) (Stand: 1. Oktober 2020)
Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
im Zusammenhang mit der
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
(Stand: 1. Oktober 2020)
Verstöße gegen die CoronaSchVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt
als Ordnungswidrigkeit zu ahnden: