Zur Kirschblüte Maskenpflicht in der Bonner Altstadt 🍒🌸

Jedes Jahr zieht die Kirschblüte in der Altstadt viele Menschen aus Bonn und dem Umland, längst aber auch aus ganz Deutschland und der Welt an. Auch wenn durch die Corona-Pandemie in diesem Jahr mit deutlich weniger Besucherinnen und Besuchern gerechnet wird, geht die Stadt von einem hohen Andrang aus, bei dem in den engen Straßen eine Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht immer möglich sein wird.

Auf Beschluss des Krisenstabs der Stadt Bonn wird zur Kirschblüte 2021 in der Altstadt das Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske, FFP2-Maske oder vergleichbare Maske wie KN95/N95 ohne Auslassventil) Pflicht. Von einer Sperrung der Straßenzüge wird abgesehen.

Die Stadtverwaltung wird rechtzeitig Ende März eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Die Maskenpflicht wird für etwa zwei Wochen im Bereich zwischen Berliner Platz, Kölnstraße, Kaiser-Karl-Ring, Hochstadenring und Bornheimer Straße gelten, und zwar täglich von 9 bis 22 Uhr. Dies wird ausschließlich für die Straßen gelten, in denen die Baumblüte zu bestaunen ist.

Die zeitlich begrenzte Maskenpflicht in der Altstadt hat die Stadt Bonn mit dem NRW-Gesundheitsministerium abgestimmt. Konkret wird sie auf den folgenden Straßen und Plätzen gelten: Breite Straße, Dorotheenstraße (zwischen Adolfstraße und Breite Straße), Franzstraße, Georgstraße (zwischen Adolfstraße und Heerstraße), Heerstraße (zwischen Franzstraße und Kölnstraße), Im Krausfeld (zwischen Adolfstraße und Heerstraße), Maxstraße, Michaelstraße, Paulstraße, Peterstraße, Schützenstraße, Vorgebirgsstraße (zwischen Adolfstraße und Heerstraße) sowie Wolfstraße.

Die Masken dürfen grundsätzlich auch nicht für den Konsum von Getränken sowie Nahrungs- und Genussmitteln (Tabak) abgesetzt werden; eine Ausnahme gilt auf den Sitzplätzen der möglicherweise geöffneten Außengastronomie. Die Entscheidungen des Landes NRW und der dann gültigen Coronaschutzverordnung sind hierzu konkret abzuwarten. Der Stadtordnungsdienst wird die Einhaltung der Maskenpflicht restriktiv kontrollieren.

Sollte es vermehrt zu Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung sowie zu einem sehr starken Andrang von Besucherinnen und Besuchern kommen, sodass auch mit Maskenpflicht keine umfassende Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist, behält sich die Stadtverwaltung die Schließung der jeweiligen Straßenabschnitte vor.

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