Anwohnerbescheinigungen für Pützchens Markt 2022 beantragen

Zu Pützchens Markt wird es rund um das Marktgelände wieder Einschränkungen für den Verkehr geben. Die Straßen und das Umfeld des Festgeländes werden auch in diesem Jahr wieder während der Markttage von Freitag, 9., bis Dienstag, 13. September 2022, gesperrt sein. Für den Durchgangsverkehr ist das Gelände bereits ab Dienstag, 6. September, zu.

Die Sperrungen werden überwacht. Um den Bereich befahren zu können, müssen Gewerbetreibende, deren Kunden und alle, die Anwohnerinnen besuchen wollen, eine Bescheinigung im Fahrzeug haben. Bewohnerinnen der gesperrten Straßen können alternativ auch ihren Personalausweis vorzeigen, um zu passieren.

Jahrgänge 1953 bis 1958 müssen Papierführerscheine umtauschen

Jahrgänge 1953 bis 1958 müssen Papierführerscheine umtauschen

Die Stadt Bonn weist darauf hin, dass die gesetzliche Frist für den Umtausch von grauen oder rosafarbenen Papierführerscheinen für Menschen der Jahrgänge 1953 bis 1958 am 19. Januar 2022 abgelaufen ist. Angesichts der begrenzten Kapazitäten der Fahrerlaubnisbehörden haben die Verkehrsminister der Länder aber die Polizei gebeten, von einer Ahndung der Verstöße gegen die Umtauschpflicht vorerst abzusehen.

Neue Terminbuchungs-Software im Bonner Dienstleistungszentrum

Die Stadt Bonn führt ab Samstag, 12. Juni 2021, eine neue Software für die Terminbuchung im Dienstleistungszentrum ein. Die Umstellung erfolgt stufenweise, zunächst für die Außenstellen Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg. Damit sind in den Bezirksrathäusern dann auch Terminbuchungen für Anliegen aus dem Bereich Kfz-Zulassungs- und Führerscheinwesen möglich.

Informationen zum Coronavirus in Bonn

Ab Mittwoch 31. März in Bonn nur mit negativem Testergebnis in Geschäfte und zum Friseur| 50.248 Erstimpfungen in Bonn

Das NRW-Gesundheitsministeriums hat ab Mittwoch, 31. März 2021, das Inkrafttreten der „Corona-Notbremse“ für Bonn festgestellt. Die Stadt geht in ihrer Allgemeinverfügung, die ebenfalls am 31. März in Kraft tritt, allerdings über die sogenannte Test-Option gemäß § 16 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung NRW hinaus und verlangt von Kundinnen und Kunden, die Geschäfte betreten oder Friseurdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, ein dokumentiertes negatives Schnelltest-Ergebnis.