Stadt Bonn konkretisiert Maskenpflicht zeitlich und räumlich | Aktuelle Corona Zahlen für Bonn

Mit einer neuen Allgemeinverfügung hat die Stadt Bonn aufgrund der Corona-Pandemie die Maskenpflicht in den Fußgängerzonen Bonn und Bad Godesberg sowie den Einkaufsstraßen in Beuel und Duisdorf sowohl zeitlich als auch räumlich konkretisiert. Sie wurde am Dienstag, 3. November, veröffentlicht und ist am Mittwoch, 4. November, in Kraft getreten.

Am Hauptbahnhof sowie am Bonner Busbahnhof (von Thomas-Mann-Str. bis Kaiserplatz 7), auf dem Bertha-von-Suttner-Platz, zwischen Kölnstraße und Sandkaule (Hausnummern 1 bis 25 und 2 bis 16), sowie auf dem Konrad-Adenauer-Platz gilt die Maskenpflicht täglich von 7 Uhr bis 22 Uhr. An diesen drei Verkehrsknotenpunkten herrscht von früh morgens bis spät abends ein hohes Personenaufkommen.

In allen anderen Straßen muss montags bis samstags von morgens 10 bis abends 20 Uhr eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Hier der Überblick.

Stadtbezirk Bonn

  • Breite Straße zwischen den Hausnummern 14 bis 90 sowie 17 bis 85;
  • Bonner Talweg, von Poppeldorfer Allee (ab Hausnummern 1 bzw. 2-4) bis Reuterstraße (Hausnummern 121 bzw. 150);
  • Acherstraße, Bonngasse, Brüdergasse, Dreieck;
  • Budapester Straße, ab Thomas-Mann-Straße bis Sternstraße, einschließlich Bottlerplatz;
  • Friedensplatz, einschließlich der angrenzenden öffentlichen Wege, Straßen (Sterntorbrücke) und Plätze;
  • Friedrichstraße, im Bereich der Hausnummern 2 bis 64 sowie 1 bis 61;
    Gangolfstraße, In der Sürst,
  • Kasernenstraße;
  • Kaiserplatz einschließlich der angrenzenden öffentlichen Wege, Straßen und Plätze;
  • Kasernenstraße zwischen den Hausnummern 1 bis 5 und 2 bis 32;
  • Markt, einschließlich der angrenzenden öffentlichen Wege, Straßen (Marktbrücke und Bischofsplatz) und Plätze;
  • Martinsplatz von den Hausnummern 6 bis 9;
  • Maxstraße, im Bereich von Hausnummer 17 bis Heerstraße auf beiden Straßenseiten;
  • Maximilianstraße, von Hausnummer 6 bis 46, beidseitig einschließlich der angrenzenden öffentlichen Wege, Straßen und Plätze;
  • Meckenheimer Allee, Hausnummern 166 bis 180 auf beiden Seiten der Fahrbahn;
  • Münsterplatz;
  • Mülheimer Platz einschließlich Münsterstraße bis Höhe Poststraße;
  • Poststraße
  • Poppelsdorfer Allee, im Bereich von den Hausnummern 24 bis 114 sowie ab Prinz-Albert-Straße 2 in Richtung Poppelsdorfer Schloss bis Hausnummer 81;
  • Pützstraße, Hausnummern 3 bis 41 sowie 6 bis 46;
    Remigiusplatz, Remigiusstraße, Sternstraße, Sterntorbrücke, Stockenstraße;
  • Thomas-Mann-Straße, von Hausnummer 1 bis 57 sowie den Hausnummern 2 bis 64;
  • Vivatsgasse, Wenzelgasse, Wesselstraße, Windeckstraße.

Stadtbezirk Bad Godesberg

  • Alte Bahnhofstraße, von Hausnummern 1a bis 21 und 4 bis 32;
    Am Fronhof, von Hausnummern 1 bis 14;
  • Am Michaelshof einschließlich Michaelsplatz;
  • Koblenzer Straße, ab Aennchenplatz bis Hausnummern 64 und 65;
  • Moltkeplatz, einschließlich Bürgerstraße und Oststraße;
  • Pfarrer-Minartz-Straße, Schultheißgasse;
  • Theaterplatz, von Koblenzer Str. bis Am Fronhof einschließlich der angrenzenden öffentlichen Wege, Straßen und Plätze;
  • Villichgasse, Hausnummern 1 bis 19.

Stadtbezirk Beuel

  • Friedrich-Breuer-Straße, Hausnummern 23 bis 125 bzw. 16 bis 124 einschließlich Dr.-Weis-Platz;
  • Herrmannstraße, zwischen Hausnummern 6 bis 70 sowie 9 bis 37;
  • Hans-Böckler-Straße, im Bereich der Hausnummern 1 bis 5 sowie 6 bis 20;
  • Obere Wilhelmstraße von den Hausnummern 1 bis 35 sowie 4 bis 36;
  • Rathausstraße, Hausnummern 1 bis 7 sowie 2 bis 30.

Stadtbezirk Hardtberg

  • Borsigallee, Hausnummern 1 bis 31 bzw. 2 bis 26;
  • Am Schickshof;
  • Rochusstraße, zwischen den Hausnummern 160 bis 266 sowie den Hausnummern 175 und 253 einschließlich Rochusplatz.

Auto-, Motorrad-, Fahrrad- und Rollerfahrende, Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können (durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen), sind von der Maskenpflicht befreit. Das Tragen der Alltagsmasken in den genannten Bereichen ist eine von zahlreichen Maßnahmen, um Infektionen mit dem Coronavirus zu vermeiden bzw. die Ausbreitung von Covid-19 zu verlangsamen.

Aktuelle Corona-Zahlen
Für Mittwoch, 4. November 2020, verzeichnet das Gesundheitsamt der Stadt Bonn 478 akute Covid-19-Fälle. In den vergangenen sieben Tagen gab es 449 Neuinfektionen. Damit liegt der Inzidenzwert bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf 136,06.

Seit 28. Februar 2020 haben sich insgesamt 2486 Menschen in Bonn mit dem Coronavirus infiziert. Von diesen sind zwischenzeitlich 1989 wieder genesen. 19 Personen sind in Zusammenhang mit Covid-19 verstorben. Derzeit befinden sich 1776 Personen in Quarantäne.

In den Bonner Krankenhäusern liegen zurzeit 55 Patienten aus Bonn und dem Umland, die an Covid-19 erkrankt sind. 36 Patienten werden auf Normalstationen betreut, 19 Personen liegen auf Intensivstationen, 12 von ihnen müssen beatmet werden.

Seit Montagnachmittag, 2. November, wurden dem Gesundheitsamt in folgenden Einrichtungen positive Fälle gemeldet: Gesamtschule Bonns Fünfte (zwei Personen), Tannenbusch-Gymnasium (eine Person), Robert-Wetzlar-Berufskolleg (drei Personen, alle nicht aus Bonn), Ludwig-Erhard-Berufskolleg (eine Person, nicht aus Bonn), Johannes-Schule (eine Person, nicht aus Bonn).

Kontrollen
Seit dem 28. Oktober 2020 verzeichnete der Stadtordnungsdienst unter dem Stichwort „Gesundheitsschutz“ insgesamt rund 150 Einsätze. Es wurden u.a. Verstöße gegen die Maskenpflicht und – vor dem Inkrafttreten der aktuellen Coronaschutzverordnung – gegen die Kontaktpersonennachverfolgung in Gaststätten und die Sperrstunde festgestellt sowie Quarantäneverfügungen zugestellt. Darüber hinaus gab es 150 Fälle, in denen die Einhaltung der Quarantäne überprüft wurde. Hier stellte der Stadtordnungsdienst nur ganz wenige Verstöße fest.

Link Tipps:

  1. Bußgeldkatalog: Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) (Stand: 1. Oktober 2020)
  2. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 30. Oktober 2020

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