Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
im Zusammenhang mit der
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
(Stand: 1. Oktober 2020)
Verstöße gegen die CoronaSchVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt
als Ordnungswidrigkeit zu ahnden:
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im Zusammenhang mit der
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
(Stand: 1. Oktober 2020)