Kommunalwahlausschuss beschließt Neueinteilung der Bonner Kommunalwahlbezirke

Der Kommunalwahlausschuss der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 19. Februar 2020, die Neueinteilung der Kommunalwahlbezirke für die Kommunalwahl am 13. September 2020 erneut beschlossen. Dadurch erhielten 17 der 33 Wahlbezirke neue Grenzen.

Hintergrund war ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2019, das den Zuschnitt gleich großer Wahlbezirke zum „obersten Ziel“ und eine Abweichung der Wahlbezirksgrößen von mehr als 15 Prozent bezogen auf die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates sowie in Auslegung des Gerichtsurteils auch bezogen auf die Anzahl der Wahlberechtigten für unzulässig erklärte.
So wurde ein neuer, dem Gerichtsurteil konformer Zuschnitt von insgesamt 17 Wahlbezirken erforderlich, nachdem diese ursprünglich bereits am 28. Oktober 2019 beschlossen worden waren. Betroffen sind folgende Kommunalwahlbezirke:
• 02 Bonn-Castell/ Rheindorf-Süd
• 06 Auerberg/ Graurheindorf
• 09 Endenich I
• 14 Endenich II
• 21 Friesdorf
• 22 Villenviertel/ Rüngsdorf
• 23 Plittersdorf/ Hochkreuz
• 25 Heiderhof/ Muffendorf
• 26 Pennenfeld/ Lannesdorf
• 27 Mehlem
• 31 Beuel-Zentrum
• 33 Pützchen/ Bechlinghoven/ Holtorf/ Ungarten
• 34 Beuel-Süd/ Limperich
• 36 Küdinghoven/ Ramersdorf/ Oberkassel
• 41 Lengsdorf/ Brüser Berg
• 42 Duisdorf/ Finkenhof/ Lengsdorf
• 43 Duisdorf/ Medinghoven.

Die Zuschnitte der neuen Kommunalwahlbezirke können – nach Bekanntgabe der Änderungen, die am 26. Februar 2020 erfolgen wird – montags und donnerstags 8 bis 18 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags 8 bis 13 Uhr beim Wahlamt der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, Etage 4 B, 53111 Bonn eingesehen werden.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass bereits durchgeführte Nominierungsparteitage für die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber wiederholt werden müssen. Die Nominierungen der Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des/der Oberbürgermeister/in sind hiervon nicht betroffen.

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