Die Stadt Bonn macht auf besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen aufmerksam. Am Karfreitag, 30. März 2018, dürfen keine heiteren Veranstaltungen stattfinden.
Das Landesgesetz über Sonn- und Feiertage verbietet an diesem Tag öffentlichen Tanz sowie musikalische und andere unterhaltende Aufführungen. Das gilt bis Samstagmorgen um 6 Uhr. Theater- und Musikveranstaltungen sind Karfreitag nur dann erlaubt, wenn sie dem besonderen Charakter des Feiertages angemessen sind. Am Gründonnerstag sind bis 24 Uhr öffentliche Veranstaltungen erlaubt, allerdings ist öffentlicher Tanz ab 18 Uhr nicht mehr gestattet.
Die Stadt appelliert an alle Betreiber von Gaststätten, Tanzlokalen, Diskotheken und alle anderen Veranstalter von Theater- und Musikaufführungen, diese Verbote strikt zu beachten. Die Außendienstmitarbeiter kontrollieren und werden bei festgestellten Verstößen die Veranstaltung abbrechen. Außerdem droht ein hohes Bußgeld.
Hintergrund: Karwoche
Die Karwoche gilt als wichtigste Woche des Kirchenjahres. In der Zeit ab Palmsonntag wird in den Gottesdiensten an das Leiden und Sterben Jesu sowie an die Auferstehung Christi von den Toten erinnert. Karfreitag und Ostersonntag sind die beiden höchsten Festtage des Christentums und werden seit der Frühzeit der Kirche gefeiert.