In Brauchtumszonen zu Karneval gelten strengere Corona-Regeln

Für die Karnevalstage hat die Bundesstadt Bonn über eine am 22. Februar 2022 veröffentlichte Allgemeinverfügung so genannte Brauchtumszonen ausgewiesen. In diesen Bereichen gelten strengere Corona-Regeln. So soll das Infektionsschutzniveau so hoch wie möglich gehalten werden. Die Stadt wird die Einhaltung der Regelungen stichprobenartig kontrollieren.

Die Stadtverwaltung hat im Internet unter www.bonn.de/brauchtumszonen Antworten auf häufig gestellte Fragen rund ums Karnevalfeiern in Bonn zusammengestellt.

2G-plus-Regelung
Wer in diesen Brauchtumszonen zwischen Weiberfastnacht, 24. Februar, und Veilchendienstag, 1. März 2022, Karneval im Freien feiern möchte, benötigt einen vollständigen Impfschutz (zwei Impfungen) und zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden), einen negativen PCR-Test (max. 48 Stunden) oder eine Auffrischungsimpfung – so genannte 2G-plus-Regel. Beim Zugang zur Gastronomie in den Brauchtumgszonen, die keine reine Speisegastronomie ist, ist selbst mit Booster-Impfung ein negatives Testergebnis erforderlich (so genannte 2G-plus-plus-Regel).

Anwohnende oder Gewerbetreibende sowie ihre Beschäftigten auf dem Weg von und zu ihren Wohnungen und Betrieben sind von dieser Regelung ausgenommen. Ebenso benötigen Passanten in den Brauchtumszonen keinen entsprechenden Nachweis.

Maskenpflicht
In derselben Zeit gilt in der Bonner Innenstadt sowie den Stadtbezirkszentren von Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg täglich von 10 bis 22 Uhr eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind Fahrrad- und Rollerfahrende sowie Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Eine genaue Übersicht der Straßen und Plätze gibt es hier.

Ab Aschermittwoch, 2. März 2022, wird die Maskenpflicht im öffentlichen Raum im Stadtgebiet Bonn generell aufgehoben.

Alkoholkonsumverbot
Darüber hinaus gilt von 24. Februar bis einschließlich 1. März von jeweils 11 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages in den folgenden Bereichen ein Alkoholkonsumverbot:

„Altstadt“ (zwischen Berliner Platz, Kölnstraße, Kaiser-Karl-Ring, Hochstadenring und Bornheimer Straße), Fritz-Schroeder-Ufer, Erzberger-Ufer, Moses-Hess-Ufer und Brassertufer (linksrheinisch) und Hans-Steger-Ufer (rechtsrheinisch Beuel), auf der Clemens-August-Straße, Poppelsdorfer Allee sowie der Meckenheimer Allee.

Es dürfen keine offenen alkoholischen Getränke mitgeführt und konsumiert werden.

Gastronomie
Außerhalb der Brauchtumszonen benötigen immunisierte Personen (geimpft oder genesen) an den Karnevalstagen für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen, die nicht in den Brauchtumszonen liegen, soweit es sich nicht ausschließlich um Speiselokale handelt, einen tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden), einen negativen PCR-Test (max. 48 Stunden) oder eine Auffrischungsimpfung Hier gilt also die 2G-plus-Regel.

Innerhalb der Brauchtumszonen gelten strengere Regeln. Dort müssen auch geboosterte Personen ein negatives Testergebnis (Bürgertest) vorlegen (so genannte 2G-plus-plus-Regel). Und die Gäste dürfen nur an festen Sitz- oder Stehplätzen bewirtet werden.

Außerdem sind Tanzveranstaltungen, auch private Tanz- und Diskopartys und ähnliches, weiter untersagt, und Masken dürfen in der Gastronomie generell nur an festen Steh- oder Sitzplätzen abgenommen werden.

Kommentare sind geschlossen.