Corona: Weitere Öffnungen bleiben in Bonn zunächst bestehen | Corona-Inzidenzwert in Bonn beträgt 109,2

Aktuell (am Freitag, 26. März 2021) beträgt der Corona-Inzidenzwert in Bonn 95,2. Wenn er an drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt, greift die Corona-Notbremse. Das sieht die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 26. März vor. Am Samstag, den 27. März 2021 beträgt der Corona-Inzidenzwert in Bonn bereits 109,2.

Somit bleiben in Bonn die seit dem 8. März geltenden weiteren Öffnungen zunächst bestehen. Das heißt, dass beispielsweise Geschäfte mit Waren, die nicht zum alltäglichen Gebrauch gehören, und Museen weiterhin mit Terminvereinbarung (click & meet) öffnen dürfen. Die Sportanlagen dürfen genutzt werden (die Stadtverwaltung hat die Sportvereine bereits informiert), allerdings von höchstens fünf Personen aus maximal zwei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt) oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes, als Ausbildung im Einzelunterricht sowie von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Sollte in Bonn der Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegen und die Corona-Notbremse greifen, wird die Stadt Bonn in enger Abstimmung mit dem NRW-Gesundheitsministerium zwischen zwei Varianten entscheiden müssen: strenger Lockdown mit Aufhebung der zum 8. März 2021 in Kraft getretenen Öffnungen oder Test-Option, bei der diese Öffnungen beibehalten werden, jedoch nur für Nutzerinnen und Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis.

Untersagte „Corona-Infotour“: Stadt vollstreckt Zwangsgelder
Die Bundesstadt Bonn hat die Vollstreckung der Zwangsgelder von jeweils 20.000 Euro gegen die beiden Hauptinitiatoren der untersagten „Corona-Infotour“ vom November 2020 in der Bonner Innenstadt aufgenommen.

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte am Donnerstag, 25. März 2021, im so genannten Eilrechtsschutz die Zwangsgeldfestsetzungen über jeweils 20.000 Euro beziehungsweise die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Hauptverantwortlichen der „Querdenken“-Versammlung vom 14. November 2020 auf dem Markt.

Die Verwaltung hatte auf Grund der Klageeinreichung und aus Rücksicht auf die gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts mit rechtlichem Präzedenzcharakter zunächst die Betreibung der Zwangsgelder ausgesetzt.

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