Ab 31. März 2021: Corona-Notbremse in Bonn mit Test-Option: Was erlaubt ist ? und was nicht ?

Nur mit einem negativen Schnelltest oder Selbsttest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und von einer anerkannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt ist, dürfen Geschäfte und Friseurläden betreten werden. Darauf macht die Bundesstadt Bonn aufmerksam.

In §16 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung wird auf den §4 Abs. 4 verwiesen, und dort steht: „ (…) muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.“ „Tagesaktuell“ bedeutet, dass die Testung höchstens 24 Stunden zurückliegen darf.

Zur Übersichtlichkeit, welche Angebote ohne und welche Angebote mit tagesaktuellem negativen Schnell-/Selbsttest genutzt werden dürfen und was derzeit verboten ist, hat die Stadtverwaltung folgende Übersicht zusammengestellt:

? Ohne Test (für einzelne Dienstleistungen und Angebote sind Terminvereinbarungen notwendig):

  • Lebensmitteleinzelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Kioske,
  • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Zeitungsverkaufsstellen,
  • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
  • Blumengeschäfte,
  • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden,
  • Versandhandel, Lieferservice und kontaktfreie Abholung bestellter Waren (Click & Collect),
  • Handwerk und Dienstleistung mit Mindestabstand,
  • Medizinisch notwendige Leistungen, Fußpflege, gewerbsmäßige Personenbeförderung,
  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Nachhilfe, Anfänger- und Babyschwimmkurse mit jeweils maximal 5 Schüler*innen, Anfängerschwimmkurse
  • Musikunterricht mit Abstand und maximal 5 Schüler*innen, allerdings nicht während der Osterferien,
  • Fahrschulen,
  • Botanische Gärten,
  • Abhol- und Lieferservice Gastronomie,
  • Rückgabe von Medien an der Außenrückgabe der Zentralbibliothek.

? Mit tagesaktuellem Schnelltest (Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen):

  • Restlicher Einzelhandel, Baumarkt, Gartenbaumarkt und Reisebüro mit Terminbuchung (Click & Meet),
  • Telefondienstleister: Verkauf von Endgeräten und Verträgen,
  • körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetik, Nagelstudios, Massage, Tattoo, Piercing,
  • Nutzung der Zentralbibliothek und der Zweigstellen der Stadtbibliothek (außer Brüser Berg). Das Mahnverfahren wird erneut ausgesetzt bis 26. April 2021,
  • Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä.,
  • Geschlossene Räume von Botanischen Gärten.

? Geschlossen/Verboten:

  • Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle oder Gastronomie,
  • Konzerte, Theater, Kinos,
  • Musikfeste, Festivals, Sportfeste,
  • Hallensport, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Sauna, Thermen, Rehasport,
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtungen (drinnen und draußen),
  • Spielhallen, Spielbanken, Clubs, Diskotheken, Bordelle und sexuelle Dienstleistungen,
  • Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte, Spezialmärkte,
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Große Festveranstaltungen,
  • Gastronomie vor Ort (innen und außen),
  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken.

Kontaktbeschränkungen

Grundsätzlich sind nur Treffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand erlaubt. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Über Ostern, vom 1. bis 5. April, sind Zusammentreffen von zwei Hausständen mit insgesamt höchstens fünf Personen zulässig. Auch hier werden Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. Paare unabhängig ihres Wohnverhältnisses zählen als ein Hausstand.

Sportanlagen

Für die Sportanlagen gelten folgende Regelungen: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.  Ausgenommen ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt) oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes, als Ausbildung im Einzelunterricht sowie von Gruppen von höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Zwischen diesen vom Sportverbot ausgenommenen Personen oder Personengruppen muss ein Mindestabstand von fünf Metern eingehalten, wenn diese auf einer Sportanlage gleichzeitig Sport treiben.

Die Stadtverwaltung hat die Sportvereine entsprechend informiert.

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