Corona In Bonn: Zahlreiche zusätzliche Einschränkungen ab 2. November 2020 | Die aktuellen Corona-Zahlen

Die Stadtverwaltung Bonn erläutert die wichtigsten Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung des Landes, die am Montag, 2. November 2020, in Kraft tritt. Sie gilt bis 30. November 2020.

Öffentlicher Raum
Im öffentlichen Raum – der gesamte Bereich außerhalb der eigenen Wohnung – muss grundsätzlich zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Der Mindestabstand gilt nicht beim Zusammentreffen von zwei Haushalten mit höchstens zehn Personen oder für spielende Kinder auf Spielplätzen, bei der Kinderbetreuung, in der Schule oder in Bussen und Bahnen. Die Maskenpflicht der Stadt Bonn in den Fußgängerzonen von Bonn und Bad Godesberg sowie den Einkaufsstraßen in Beuel und Duisdorf gilt weiter.

Handel
Der Handel bleibt grundsätzlich geöffnet. Die Zahl der Kundinnen und Kunden ist auf eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Während Messen, Ausstellungen, Jahr- und Spezialmärkte untersagt sind, sind die Wochenmärkte (es gilt Maskenpflicht) weiterhin geöffnet. Um den Andrang der Kundinnen und Kunden zu entzerren, dürfen die Einzelhandelsgeschäfte an den fünf Sonntagen 29. November, 6., 13. und 20. Dezember sowie 3. Januar von 13 bis 18 Uhr öffnen.

Dienstleistungen
Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, wie bei Kosmetik- oder Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, sind bis zum 30. November verboten. Erlaubt bleiben Dienstleistungen im Gesundheitswesen (z.B. Physiotherapie, oder Optiker), Friseurstudios haben weiterhin geöffnet.

Freizeit- und Vergnügungsstätten
Im November schließen müssen auch Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen, außerdem Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten, unabhängig davon ob diese drinnen oder draußen stattfinden. Dies gilt ebenso für Spielhallen, Wettannahmestellen, Clubs, Discotheken, Bordelle und Tierparks. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen und historischen Eisenbahnen ist ebenfalls unzulässig.

Veranstaltungen/Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind grundsätzlich untersagt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise für Versammlungen nach dem Versammlungsrecht oder Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien. Beerdigungen und Trauungen sind weiterhin zulässig.

Gastronomie/Tourismus
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Kneipen und Cafés ist nicht erlaubt, eine Belieferung und ein außer-Haus-Verkauf sind gestattet. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen bleiben geöffnet.
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober angetreten worden sind, sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Reisebusreisen und sonstige Bus-Gruppenreisen sind unzulässig.

Sport
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis Ende 30. November nicht erlaubt. Gemeinschaftsräume, einschließlich der Räume zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen, dürfen nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden. Sportfeste und Sportveranstaltungen bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. Dezember untersagt.
Vereine dürfen Sporthallen und Sportplätze deshalb im November nicht nutzen. Auch die Schwimmbäder müssen für Vereine und Freizeitschwimmer geschlossen werden.
Dagegen ist Individualsport auf den Sportplätzen allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands weiterhin erlaubt. Dafür bleiben die Sportplätze geöffnet.
Ausgenommen von dem Verbot sind der Sport- und Schwimmunterricht der Schulen, schulische Prüfungen und Prüfungen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
Wettbewerbe in Profiligen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind mit genehmigten Infektionsschutzkonzepten zulässig, dürfen allerdings bis Ende November nur ohne Zuschauer stattfinden.
Die Stadtverwaltung hat sowohl die Schulen als auch die Vereine entsprechend unterrichtet.

Kultur
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig. Autokinos, Autotheater und ähnliche Einrichtungen dürfen betrieben werden, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt. Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens Ende des Jahres nicht erlaubt.
Das BeethovenOrchester Bonn stellt seinen Konzertbetrieb ab Montag, 2. November, für das Präsenzpublikum ein. Der Probenbetrieb, beispielsweise für CD-Aufnahmen und Produktionen, die für Dezember geplant sind, soll aufrechterhalten werden.
Alle Spielstätten des Theaters (Opernhaus, Schauspielhaus und Werkstattbühne) werden ab dem 2. November geschlossen.
Kunstmuseum Bonn und Stadtmuseum Bonn schließen.
Stadtarchiv und Stadthistorische Bibliothek bleiben unverändert zu den seit Mai geltenden Regelungen und Öffnungszeiten zugänglich.
Geöffnet bleiben auch die Einrichtungen der Stadtbibliothek, allerdings wie bisher ausschließlich für die Ausleihe und Rückgabe von Medien.
Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule muss schließen. Sie wird – wie bereits im März – ihr Unterrichtsangebot weitgehend als Distanzunterricht fortführen. Das ist insbesondere beim Einzel- und Kleingruppenunterricht kurzfristig ab der kommenden Woche machbar. Nach Möglichkeit werden die größeren Unterrichtsgruppen und Ensembles in Kleingruppen aufgeteilt und mit digitalen Hilfsmitteln unterrichtet.
Der größte Teil der Angebote der Volkshochschule findet ab dem 2. November nicht mehr statt. Weiterhin wird es Integrationskurse, berufsbezogene Sprachkurse, Angebote des Fachbereichs Beruf, IT und Digitales und die Angebote im Rahmen des Bildungsurlaubs geben. Andere Veranstaltungen werden digital weitergeführt. Wo dies nicht möglich ist, werden sie unterbrochen bzw. abgesagt.

Coronaschutzverordnung
Die Coronaschutzverordnung des Landes kann hier abgerufen werden.

Die aktuellen Corona-Zahlen
In Bonn sind mit Stand Freitag, 30. Oktober 2020, 399 Corona-Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen aufgetreten. Damit liegt der Inzidenzwert bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner bei 120,91.
Aktuell gibt es 439 nachgewiesene Covid-19-Fälle. Seit 28. Februar 2020 haben sich insgesamt 2208 Personen mit dem Coronavirus infiziert. 18 Menschen sind in Zusammenhang mit Covid-19 gestorben; zwei dieser Todesfälle sind in der Statistik vom 30. Oktober 2020 noch nicht enthalten. Bei den drei neuen Todesfällen handelt es sich um drei ältere Damen, Jahrgang 1932, Jahrgang 1931 und Jahrgang 1928. Inzwischen gelten 1753 Menschen als wieder genesen.

Aktuelle Informationen im Internet
Alle wichtigen Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie veröffentlicht die Bundesstadt Bonn im Internet unter www.bonn.de/coronavirus.

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