Corona-Impfungen von Kindern ab 12 Jahren im Bonner Impfzentrum | Aktuelle Corona-Zahlen | Neue Coronaschutzverordnung ab 20. August

Corona-Impfungen von Kindern ab 12 Jahren im Bonner Impfzentrum | Aktuelle Corona-Zahlen | Neue Coronaschutzverordnung ab 20. August
Corona-Impfungen von Kindern ab 12 Jahren im Bonner Impfzentrum | Aktuelle Corona-Zahlen | Neue Coronaschutzverordnung ab 20. August

Die Bundesstadt Bonn ruft die Menschen weiterhin zur Impfung gegen das Coronavirus auf. Impfungen ohne Termin sind bei den mobilen Impfaktionen vor Ort sowie im Impfzentrum im WorldCCBonn möglich.

Der Impfbus steht am Donnerstag und Freitag, 19. und 20. August, von 12 bis 18 Uhr auf dem Münsterplatz sowie am Samstag, 21. August, von 10 bis 15 Uhr beim Flohmarkt in der Rheinaue. Das Impfzentrum hat bis einschließlich 1. September täglich von 8 bis 20 Uhr geöffnet. Am 2.September werden Impfungen von 8 bis 20 im Impfbus angeboten.

Impfungen von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren finden täglich im Impfzentrum statt. Die Stadt wird die weiterführenden Schulen entsprechend informieren. Nach Vorgaben des Landes ist für die Impfung von 12- bis 15-Jährigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten ausreichend, Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können ohne Einwilligung der Eltern geimpft werden, sofern von der notwendigen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit in die Impfung auszugehen ist.

Die Erstimpfungen für die Schüler*innen ab 12 Jahren der allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II sollen im Impfzentrum durchgeführt werden. Zweitimpfungen werden nach Absprache mit den Schulen vor Ort stattfinden. Die Stadtverwaltung bittet in diesem Zusammenhang darum, dass Impftermine von Kindern, die bereits bei den niedergelassenen Kinderärzten vereinbart wurden, auch wahrgenommen werden.

In Bonn haben bisher insgesamt 242.121 Erstimpfungen und 223.059 Zweitimpfungen stattgefunden.

Aktuelle Corona-Zahlen
Die Corona-Inzidenz ist in den vergangenen Tagen weiter gestiegen und liegt am Mittwoch, 18. August 2021, bei 104,6. Damit gab es in den vergangenen sieben Tagen insgesamt 345 bestätigte Neuinfektionen. Das Infektionsgeschehen ist weiterhin im Wesentlichen auf Reiserückkehrende und Ansteckungen im häuslichen Umfeld zurückzuführen. Einen positiven Fall gibt es derzeit in einer Kindertagesstätte.

Aktuell sind 424 Personen mit dem Coronavirus infiziert. Während 14.687 Personen zwischenzeitlich wieder genesen sind, sind 256 Menschen in Verbindung mit Corona gestorben. Der 256. Todesfall ist ein Mann, Jahrgang 1941; Angaben zu Vorerkrankungen liegen der Stadtverwaltung nicht vor.

Insgesamt sind seit 28. Februar 2020 in Bonn 15.367 laborbestätigte Corona-Fälle aufgetreten. Derzeit befinden sich 897 Personen in Quarantäne.

Stand Dienstag, 17. August 2021, liegen 28 Personen aus Bonn und dem Umland, die an Covid-19 erkrankt sind, in den Bonner Krankenhäusern. 18 Menschen werden auf Normalstationen betreut, zehn liegen auf Intensivstationen, vier von ihnen müssen beatmet werden.

Neue Coronaschutzverordnung ab 20. August
Das Land NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Sie gilt vom 20. August bis einschließlich 17. September 2021.

Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) an eine Inzidenz von 35 oder mehr. Somit dürfen dann in der Stadt Bonn folgende Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von geimpften, genesenen oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:

  • Gastronomische Angebote in Innenräumen
  • Körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik oder Körperpflege
  • Beherbergungsbetriebe
  • Touristische Busreisen sowie Kinder-/Jugend- und Familienerholungsfahrten
  • Veranstaltungen im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen. Die 3G-Regel gilt nicht für den normalen Besuch z.B. von Museen oder Bibliotheken.
  • Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2.500 aktiv Teilnehmenden, Besucher*innen oder Zuschauenden (Großveranstaltungen)

Strengere Regeln gelten für Clubs, Diskotheken sowie Tanzveranstaltungen (einschließlich privater Feiern mit Tanz), Bordelle und ähnliche Einrichtungen: Hier benötigen nicht immunisierte Personen einen PCR-Test.

Für Sportangebote auf Sportplätzen (also unter freiem Himmel) unterhalb von 2.500 Teilnehmenden gibt es keine Einschränkungen mehr. Sportvereine müssen sich für ihre Trainingsangebote im Freien auch keine Nachweise vorlegen lassen. Nur für Sport in Innenräumen (also in Sporthallen) gilt die Einschränkung, dass diese Angebote nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen werden können. Zu Großveranstaltungen im Sport dürfen höchstens 25.000 Zuschauende (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen werden; oberhalb von 5000 Zuschauenden sind höchstens 50 Prozent Auslastungskapazität erlaubt

Grundsätzlich muss mindestens eine medizinische Maske (so genannte OP-Maske) in Bussen, Bahnen und Taxen, in Warteschlangen und Anstellbereichen, bei Sport-/Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2500 Personen und in Innenräumen getragen werden, in denen mehrere Personen zusammentreffen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, bei denen keine Masken getragen werden muss, u.a. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen (wenn zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder eine bauliche Abtrennung vorhanden ist).

Unabhängig vom Inzidenzwert ist der Zugang als Besucher*innen zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge nur immunisierten oder getesteten Personen gestattet.

Die sonstigen bewährten AHA-Verhaltensregeln (Abstand halten, Hygiene beachten und Alltag mit Maske) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Die neue Coronaschutzverordnung des Landes gibt es hier , die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaSchVO NRW“ hier .

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