Bonner Gastronomen sollen Pkw-Stellplätze bis zum 31. März 2021 nutzen dürfen

Pkw-Stellplätze sollen bis zum 31. März 2021 als Flächen für die Außengastronomie genutzt werden dürfen. Eine entsprechende Dringlichkeitsentscheidung, die Stadtdirektor Wolfgang Fuchs unterzeichnet hat, hat die Stadtverwaltung auf den Weg gebracht. Diese wird erst gültig, wenn ein Ratsmitglied sie ebenfalls unterzeichnet.

Die Nutzung von Pkw-Stellplätzen ist jährlich bis zum 31. Oktober zugelassen. Wegen der Coronapandemie sollen Gastronomen auf diesen Flächen auch in der kalten Jahreszeit bis Ende März 2021 Tische und Stühle für ihre Gäste aufstellen dürfen. Die Verwaltung schlägt vor, für den verlängerten Zeitraum keine zusätzlichen Gebühren zu erheben.

Zum Schutz ihrer Gäste könnte die Gastronomie mobile Dächer oder Wände – wie beispielsweise Sonnenschirme oder Markisen – installieren; Heizpilze dürften ebenfalls aufgestellt werden.

Bereits im September 2020 hatte die Stadtverwaltung beschlossen, bis Ende März 2021 auf die Gebühren für die Nutzung öffentlicher Flächen durch Gastronomen zu verzichten. Mit der Dringlichkeitsentscheidung soll diese Regelung nun analog für gastronomisch genutzte Pkw-Stellflächen gelten.

Politischer Beschluss notwendig
Die Nutzung von Pkw-Stellplätzen als Außengastronomie beruht auf einem Beschluss des Hauptausschusses von 2015. Seither konnten Gastronomen, die ansonsten keine Möglichkeit gehabt hätten, Außengastronomien zu betreiben, einen Stellplatz vor ihren Gaststätten in den Monaten April bis Oktober nutzen. Aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie hatte der Stadtrat im Juni 2020 beschlossen, dass bis Ende Oktober 2020 auf zwei Stellplätze Tische und Stühle aufgestellt werden dürfen, um den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unter Einhaltung der Abstände dieselbe Sitzplatzanzahl anzubieten wie vor Corona. Zugleich wurde die Befreiung von den Gebühren beschlossen. Für die vorgesehene Änderung ist ein erneuter politischer Beschluss notwendig. Da die nächste Ratssitzung erst im November stattfindet, die Nutzung der Flächen aber nur bis 31. Oktober gestattet ist, muss eine Verlängerung per Dringlichkeitsentscheidung beschlossen werden. Damit diese Dringlichkeitsentscheidung wirksam wird, muss ein Mitglied des Rates sie unterzeichnen.

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