Vergabekammer Rheinland: Aufhebung des Vergabeverfahrens zum Viktoriakarree rechtmäßig

Die durch den Rat am 1. Februar 2016 beschlossene Aufhebung des Vergabeverfahrens in Sachen Viktoriakarree ist rechtmäßig. Das geht aus einem Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 21. Juli 2016 hervor. Der Investor hatte die „Aufhebung der Aufhebung“ beantragt, um auf dem Areal ein Geschäftszentrum zu verwirklichen.

Der Rat hatte im November 2015 dem Bürgerbegehren „Viva Viktoria“ entsprochen und seinen früheren Beschluss zurückgenommen, der Viktoria-Karree Immobilien GmbH den Zuschlag für ihr Bauprojekt auf dem Gelände zu geben. Gegen die auf die Entscheidung des Rates folgende Verfahrensaufhebung richtete sich ein Nachprüfungsantrag seitens des Investors.

Die Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) stellt nun fest, dass die Aufhebung wirksam gewesen sei. Die Stadt habe ihren Beschaffungswillen bezüglich des Vergabevorgangs endgültig aufgegeben. Ebenso vermochte die Vergabekammer Rheinland keine Anzeichen dafür zu entdecken, dass die Aufhebung der Ausschreibung zur Diskriminierung der Antragstellerin oder eines anderen Bieters erfolgt sei. Für die Aufhebung der Ausschreibung habe ein sachlicher Grund vorgelegen. Ein Anspruch auf „Aufhebung der Aufhebung“ bestehe nicht. Ebenso stellte die Vergabekammer Rheinland ausdrücklich fest, dass die Aufhebung der Ausschreibung durch die Stadt rechtmäßig erfolgt sei. Die Aufhebung sei im Einklang mit den Vorschriften des § 17 EGVOB/A erfolgt. Die Antragsteller hat nun die Möglichkeit, im Rahmen einer sofortigen Beschwerde, die Entscheidung dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Überprüfung vorzulegen.

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